Sie können hier die Satzung auch als PDF-Datei herunterladen: Satzung (aktuell geänderte Fassung vom September 2016)
Satzung des Fördervereins
„Freunde des Thermalfreibades Sinzig-Bad Bodendorf“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Thermalfreibades Sinzig-Bad Bodendorf“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den
Zusatz e. V. führen.
2. Der Sitz des Vereins ist Sinzig-Bad Bodendorf.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 bezeichneten
gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung vom 16.03.1976 (§§ 51 ff. AO 77).
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für das Thermalfreibad Bad
Bodendorf zur Verwirklichung gesundheitsfördernder Maßnahmen.
Er unterstützt auch die Umsetzung barrierefreier Maßnahmen, um die Teilnahme
behinderter Menschen auch in diesem Lebensbereich zu ermöglichen und
setzt sich damit für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vom
13. Dezember 2006 ein.
Des Weiteren unterstützt der Verein die Stadt Sinzig ausschließlich darin, den
Nostalgischen Charme, die Familienfreundlichkeit und somit den
Kult-Charakter und das Alleinstellungsmerkmal des Nostalgie-Bades zu erhalten
und auszubauen. Alle vom Verein gesammelten Spenden werden
dementsprechend zweckgebunden an die Stadt Sinzig abgeführt. Über die
Zweckbindung der jeweiligen Einzelspenden entscheidet der Vorstand einstimmig.
Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über die Verwendung
der Spenden.
§ 3 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und kann Umlagen und Aufnahmegebühren festsetzen. Mitgliedsbeiträge
und ggf. Umlagen/Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Alles Weitere regelt eine Beitragsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, sowie juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige
Vereine werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung sowie die
geltenden Ordnungen des Fördervereins „Thermalbad Sinzig-Bad Bodendorf e.V.“
an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Ablehnungsfall kann der
Antrag in einer Mitgliederversammlung neu gestellt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich erklärt
werden. Im Falle eines Austritts besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von
Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder wenn das Mitglied mit
seiner Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann
nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen
erfolgen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
2. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auf dem Postweg
unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der
Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht
Wochen einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
dies verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Jedem Mitglied ab 16 Jahren steht eine Stimme zu. Juristische Personen entsenden
eine Vertretung mit einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung über Satzungsänderungen sind mit 2/3
Mehrheit zu fällen, die Entscheidung über Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegeben und werden
nicht mitgezählt.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen
und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Niederschrift muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u . a.:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Änderung der Vereinssatzung
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Auflösung des Vereins
h) Alle Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Mitgliederversammlung
ausdrücklich vorbehalten hat.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und drei Beisitzern. Der/die erste Vorsitzende vertritt
den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich.
Er/sie kann anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur jeweils erfolgten Neuwahl durch die
Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist berechtigt,
im Rahmen von § 58 Abgabenordnung Rücklagen für die Vereinszwecke zu bilden.
§ 8 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen an die Stadt Sinzig, die dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Sportförderung verwenden wird.
Sinzig-Bad Bodendorf 13. März 2012
Geänderte Fassung vom 21. August 2012 (einstimmige Beschlüsse der MV vom 21. August 2012).
Geänderte Fassung vom 04. März 2013 (§ 2 letzter Satz – einstimmiger Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 04. März 2013).
Geänderte Fassung vom 14. September 2016 (§ 6, Absatz 2 – einstimmiger Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14. September 2016).