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Satzung

Sie können hier die Satzung auch als PDF-Datei herunterladen: Satzung (aktuell geänderte Fassung vom September 2016)

 

 

Satzung des Fördervereins

„Freunde des Thermalfreibades Sinzig-Bad Bodendorf“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Thermalfreibades Sinzig-Bad Bodendorf“

    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den

    Zusatz e. V. führen.

2. Der Sitz des Vereins ist Sinzig-Bad Bodendorf.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins:

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 bezeichneten

   gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der

   Abgabenordnung vom 16.03.1976 (§§ 51 ff. AO 77).

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

   Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke   

   verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln

   des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

   Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

   begünstigt werden.

 

3. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für das Thermalfreibad Bad

   Bodendorf zur Verwirklichung gesundheitsfördernder Maßnahmen.

   Er unterstützt auch die Umsetzung barrierefreier Maßnahmen, um die Teilnahme

   behinderter Menschen auch in diesem Lebensbereich zu ermöglichen und

   setzt sich damit für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vom

   13. Dezember 2006 ein.

   Des Weiteren unterstützt der Verein die Stadt Sinzig ausschließlich darin, den

   Nostalgischen Charme, die Familienfreundlichkeit und somit den

   Kult-Charakter und das Alleinstellungsmerkmal des Nostalgie-Bades zu erhalten

   und auszubauen. Alle vom Verein gesammelten Spenden werden

   dementsprechend zweckgebunden an die Stadt Sinzig abgeführt. Über die

   Zweckbindung der jeweiligen Einzelspenden entscheidet der Vorstand einstimmig.

   Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über die Verwendung

   der Spenden.

 

 

§ 3 Beiträge

 

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und kann Umlagen und Aufnahmegebühren festsetzen. Mitgliedsbeiträge

und ggf. Umlagen/Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Alles Weitere regelt eine Beitragsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, sowie juristische Personen des

  privaten und öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige

  Vereine werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung sowie die

  geltenden Ordnungen des Fördervereins „Thermalbad Sinzig-Bad Bodendorf e.V.“

  an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern

    entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Ablehnungsfall kann der

   Antrag in einer Mitgliederversammlung neu gestellt werden.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

4. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich erklärt

   werden. Im Falle eines Austritts besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von

   Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.

   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn

   es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder wenn das Mitglied mit

   seiner Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann

   nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen

   erfolgen.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall

   von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

 

2. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auf dem Postweg

   unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.

 

3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der

   Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht

   Wochen einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder

   dies verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die

   Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

4. Jedem Mitglied ab 16 Jahren steht eine Stimme zu. Juristische Personen entsenden

   eine Vertretung mit einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede  

   Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der

   anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der

   anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung über Satzungsänderungen sind mit 2/3

   Mehrheit zu fällen, die Entscheidung über Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit.

   Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegeben und werden

   nicht mitgezählt.

 

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen

   und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

   Die Niederschrift muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u . a.:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

e) Änderung der Vereinssatzung

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Auflösung des Vereins

h) Alle Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Mitgliederversammlung

   ausdrücklich vorbehalten hat.

 

 

§ 7  Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, aus dem

   Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister,

   dem Schriftführer und drei Beisitzern. Der/die erste Vorsitzende vertritt

   den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich.

   Er/sie kann anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.


Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur jeweils erfolgten Neuwahl durch die

Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand fasst

seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist berechtigt,

im Rahmen von § 58 Abgabenordnung Rücklagen für die Vereinszwecke zu bilden.

 

 

§ 8  Kassenprüfung

 

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der

Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung  oder Aufhebung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür

einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei der Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt

das Vermögen an die Stadt Sinzig, die dieses Vermögen unmittelbar und

ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Sportförderung verwenden wird.

 

 

Sinzig-Bad Bodendorf  13. März 2012

Geänderte Fassung vom 21. August 2012 (einstimmige Beschlüsse der MV vom 21. August 2012).

Geänderte Fassung vom 04. März 2013 (§ 2 letzter Satz – einstimmiger Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 04. März 2013).

Geänderte Fassung vom 14. September 2016 (§ 6, Absatz 2 – einstimmiger Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14. September 2016).

 

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